OLG Naumburg - Urteil vom 18.01.2022
1 U 160/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630h Abs. 2 S. 1; BGB § 630d; BGB § 630e;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 698/16

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor der Entbindung eines Kindes

OLG Naumburg, Urteil vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 1 U 160/19

DRsp Nr. 2023/1940

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung vor der Entbindung eines Kindes

1. Der Zustand nach Sectio bringt ein erhöhtes Risiko für Komplikationen bei Mutter und Kind mit sich. Ist damit eine (abermalige) sekundäre Schnittentbindung wahrscheinlicher, kommt die geplante Sectio als Behandlungsalternative in Betracht. Hierüber ist die Patientin vor der Entbindung aufzuklären. 2. Zum Inhalt des in diesem Fall zu führenden Aufklärungsgesprächs. 3. Die fehlende Einwilligung in den natürlichen Entbindungsversuch ist nur dann schadensursächlich, wenn sich die zutreffend aufgeklärte Patientin für die geplante Schnittentbindung entschieden hätte.

Die Berufung des Klägers gegen das am 5. Juni 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 275.105,39 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630h Abs. 2 S. 1; BGB § 630d; BGB § 630e;