OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.12.2022
17 U 31/22
Normen:
§ 630e Abs 2 Nr 2 BGB;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 77/20

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einem operativen Eingriff

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 17 U 31/22

DRsp Nr. 2023/9422

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einem operativen Eingriff

1. Unterscheiden sich die Infektionsraten zweier Operationsmethoden nicht, so ist auch keine ärztliche Risikoaufklärung hinsichtlich eines höheren Infektionsrisikos einer der beiden Methoden erforderlich. 2. Es steht der Wirksamkeit der ärztlichen Risikoaufklärung grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Einwilligungserklärung des Patienten unmittelbar im Anschluss an das Aufklärungsgespräch erfolgt.

Tenor

Die gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2022 gerichtete Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahren fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 630e Abs 2 Nr 2 BGB;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Zahlung von Schmerzensgeld und die Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden wegen einer ärztlichen Heilbehandlung geltend gemacht hat.