OLG Hamm - Beschluss vom 07.07.2009
2 Ss OWi 828/08
Normen:
GVG § 173; StPO § 338; StPO § 344; BKatV § 4;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, vom 19.03.2009

Anforderungen an die Ausführung der Verfahrensrüge betreffend die Verletzung der Öffentlichkeit wegen Fehlens eines Aushangs am Sitzungssaal; Zulässigkeit eines Fahrverbots bei langer Verfahrensdauer

OLG Hamm, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 828/08

DRsp Nr. 2009/22582

Anforderungen an die Ausführung der Verfahrensrüge betreffend die Verletzung der Öffentlichkeit wegen Fehlens eines Aushangs am Sitzungssaal; Zulässigkeit eines Fahrverbots bei langer Verfahrensdauer

1. Wenn mit der Verfahrensrüge ein Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz geltend gemacht wird, der darin liegen soll, dass bei Verlegung der Hauptverhandlung am ursprünglichen Sitzungssaal ein Hinweises über die in einem anderen Sitzungssaal fortgesetzte Hauptverhandlung fehlte, muss mitgeteilt werden, aus welchem Grund (jeweils) der Aushang eines Hinweises vor den Sitzungssälen unterblieben ist. 2. Jedenfalls das Urteil muss auch im Bußgeldverfahren in öffentlicher Sitzung verkündet werden. 3. Wann bei langer Verfahrensdauer allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Fahrverbot dennoch gerechtfertigt kann, ist eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspieltraum eröffnet.

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 - 82 OWi 353/07 - wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 173; StPO § 338; StPO § 344; BKatV § 4;

Gründe:

I.