Das Urteil des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 19. März 2009 - 82 OWi 353/07 - wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.
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