KG - Beschluss vom 05.11.2020
3 Ws (B) 263/20 - 122 Ss 111/20
Normen:
EMRK Art. 6; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 3 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 2098/20

Anforderungen an die Ausführung der Verfahrensrüge, der Betroffene habe Messdaten erhalten, die er ohne eine entsprechende Software mit Passwort nicht habe lesen können

KG, Beschluss vom 05.11.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 263/20 - 122 Ss 111/20

DRsp Nr. 2020/18110

Anforderungen an die Ausführung der Verfahrensrüge, der Betroffene habe Messdaten erhalten, die er ohne eine entsprechende Software mit Passwort nicht habe lesen können

Rügt der Betroffene, er habe Messdateien erhalten, die er ohne eine entsprechende Software nebst Passwort nicht lesen könne, muss er in der Rechtsbeschwerde darlegen, dass er sich bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge weiter um Vorlage lesbarer Dateien bemüht hat und welche Anstrengungen er unternommen hat.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts T. vom 4. August 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedarf (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

EMRK Art. 6; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 3 S. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2;

Der Senat merkt lediglich an:

1. Das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen behandelt der Senat nach Maßgabe von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG.