OLG Koblenz - Beschluss vom 04.11.2004
2 Ss 292/04
Normen:
StPO 338 Nr. 5 § 344 Abs. 2 S. 2 ; OWiG § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 79 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
zfs 2005, 311
Vorinstanzen:
AG Prüm, vom 03.08.2004

Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge; Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 292/04

DRsp Nr. 2005/20456

Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge; Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen

In der Begründung einer Rechtsbeschwerde, die darauf gestützt wird, dass der Einspruch des Betroffenen verworfen worden ist, weil er nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, ist auch darzulegen, dass der antragsberechtigte Verteidiger über eine formelle und inhaltlich ordnungsgemäße, über die Verteidigungsvollmacht hinausgehende Vertretungsvollmacht verfügte.

Normenkette:

StPO 338 Nr. 5 § 344 Abs. 2 S. 2 ; OWiG § 74 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 § 79 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe: