KG - Beschluss vom 16.09.2020
3 Ws (B) 207/20 - 162 Ss 75/20
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2; StVO § 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 297 OWi 116/20

Anforderungen an die Ausführung einer VerfahrensrügePflicht der Verwaltungsbehörde zur Speicherung der Rohmessdaten eines standardisierten Verfahrens zur Geschwindigkeitsmessung

KG, Beschluss vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 207/20 - 162 Ss 75/20

DRsp Nr. 2020/17680

Anforderungen an die Ausführung einer Verfahrensrüge Pflicht der Verwaltungsbehörde zur Speicherung der Rohmessdaten eines standardisierten Verfahrens zur Geschwindigkeitsmessung

1. Die Verfahrensrüge, die Ergebnisse einer standardisierten Geschwindigkeitsmessung seien verbotenerweise verwertet worden, bedarf grundsätzlich der Mitteilung, dass der Verwertung in der Hauptverhandlung widersprochen wurde. 2. Es gibt keinen Grundsatz, dass die Erhebungsdaten eines standardisierten Verfahrens der Geschwindigkeitsmessung stets gespeichert werden müssen.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 24. Juli 2020 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2; StVO § 3;

Lediglich erläuternd bemerkt der Senat:

1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann die Rechtsbeschwerde, anders als der Verteidiger meint, hier nicht zugelassen werden. Dies ergibt sich aus § 80 Abs. 2 OWiG.