OLG München - Endurteil vom 09.08.2017
7 U 2663/16
Normen:
AktG § 30 Abs. 4; AktG § 36 Abs. 1; AktG § 41 Abs. 1 S. 1; AktG § 48; AktG § 80 Abs. 3 S. 5; AktG § 108; AktG § 110; AktG § 112; BGB § 275; BGB § 286 Abs. 1; BGB Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288; BGB § 326; BGB § 313 Abs. 3 S. 1; BGB 2; BGB § 626; ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1255
ZIP 2017, 2101
Vorinstanzen:
LG München I, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 23518/14

Anforderungen an die Beendigung einer nicht im Handelsregister eingetragenen AG, deren Stammkapital nicht eingezahlt worden ist

OLG München, Endurteil vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 7 U 2663/16

DRsp Nr. 2018/901

Anforderungen an die Beendigung einer nicht im Handelsregister eingetragenen AG, deren Stammkapital nicht eingezahlt worden ist

1. Die E-V. AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der V. AG eines (nicht notwendig rechtsgeschäftlichen) nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens.2. In diesem Fall geht das Vermögen der E. V. AG ipso iure auf den Gründer über, ohne dass es einer Liquidation bedürfte. Aus einem bereits abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag mit einem Dritten ist daher der Gründer berechtigt und verpflichtet.3. Je nach den Umständen des Falles kann aber eine Anpassung der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.

Tenor

1. 2. 3. 4. 5.