OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.06.2017
1 AR 2/16; 1 SsRs 9/16
Normen:
IRG § 87b Abs. 3 Nr. 3; IRG § 87j; IRG § 87h; EU-RhÜbk Art. 5; RB Geld Art. 4; RB Geld Art. 7 Abs. 2 g; RB Geld Art. 7 Abs. 2 i;
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 20.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AR 12/15

Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung gem. § 87h IRGVollstreckbarerkärung einer in den Niederlanden verhängten Geldsanktion

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen 1 AR 2/16; 1 SsRs 9/16

DRsp Nr. 2017/14735

Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung gem. § 87h IRG Vollstreckbarerkärung einer in den Niederlanden verhängten Geldsanktion

1. Die gerichtliche Entscheidung nach § 87h IRG ist ebenso zu begründen wie ein strafgerichtliches Urteil.2. Wird dem Betroffenen im - schriftlichen - ausländischen Verfahren rechtliches Gehör nicht gewährt, steht § 87b Abs. 3 Nr. 3 IRG der Vollstreckung einer Geldsanktion entgegen. Beruft sich der Betroffene darauf, vor dem Bewilligungsverfahren keine Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten ausländischen Verfahren gehabt zu haben, kann das Gericht die Frage der tatsächlichen Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann nicht offen lassen, wenn das ausländische Verfahrensrecht eine Zustellfiktion vorsieht.3. Der ersuchende Staat hat die Gewährung rechtlichen Gehörs darzulegen und zu beweisen. Gelangen mehrfach mit einfacher Post übersandte Unterlagen nicht in Rücklauf, kann dies ein tragfähiges Indiz sein.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Speyer vom 20. Oktober 2015 aufgehoben.

2.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Speyer zurückverwiesen.

Normenkette:

IRG § 87b Abs. 3 Nr. 3; IRG § 87j; IRG § 87h; EU-RhÜbk Art. 5; RB Geld Art. 4; RB Geld Art. 7 Abs. 2 g; RB Geld Art. 7 Abs. 2 i;