OLG Hamm - Urteil vom 28.09.2022
20 U 103/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 02.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 341/21
LG Paderborn, vom 23.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 377/21

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung der privaten Krankheitskostenversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2022 - Aktenzeichen 20 U 103/22

DRsp Nr. 2023/1241

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung der privaten Krankheitskostenversicherung

Den aus § 203 Abs. 5 VVG folgenden Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung der privaten Krankheitskostenversicherung ist genügt, wenn der Versicherer in dem Begründungsschreiben darauf hinweist, dass die Aufwendungen für Versicherungsleistungen um mehr als 5 % gestiegen sind.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Normenkette:

VVG § 203 Abs. 5;

Gründe

I.

Für den Kläger besteht bei dem Beklagten eine Krankheitskostenversicherung.

Mit seiner Klage wendet er sich unter anderem gegen die Wirksamkeit verschiedener von der Beklagten vorgenommener Prämienanpassungen.

Im Berufungsverfahren steht nur noch die Prämienanpassung im Tarif AB 1 zum 01.01.2019 in Höhe von 43,08 € monatlich im Streit:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Unwirksamkeit der Anpassung im Tarif AB 1 zum 01.01.2019 in Höhe von 43,08 € bis zum 31.12.2020 festgestellt und den Beklagten zudem zur Zahlung von 1.039,92 € nebst Zinsen verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen.