OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.06.2023
1 U 222/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankenthal, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/22

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten KrankenversicherungDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.06.2023 - Aktenzeichen 1 U 222/22

DRsp Nr. 2023/10701

Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung trifft den Versicherer. 2. Der Versicherte muss demgegenüber, will er die Beitragsanpassung des Versicherers wirksam bestreiten, gewisse Anhaltspunkte benennen, die zumindest die Möglichkeit aufscheinen lassen, dass die Beitragsanpassung materiell rechtswidrig war. Das erfordert keinen Angriff gegen einzelne Berechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des vorgelegten Rechenwerks. Erforderlich ist aber, dass konkrete Umstände benannt werden, die es legitimieren, die Beitragsanpassungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. 3. Dafür reicht die bloße Behauptung, der Versicherer habe dem Treuhänder nicht alle zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen vorgelegt, nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 24.11.2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz), Az. 3 O 10/22, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.