BGH - Beschluss vom 14.05.2014
IV ZA 5/14
Normen:
VVG § 8 Abs. 2 S. 1; VVG § 8 Abs. 5; VVG § 169 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2014, 962
VersR 2014, 824
WM 2014, 1118
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 12.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 370/12
LG Hannover, vom 18.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 36/13

Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen IV ZA 5/14

DRsp Nr. 2014/8965

Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung

Zu den Anforderungen an die Belehrung über das Widerrufsrecht beim Abschluss von Verträgen über eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Kostenausgleichsvereinbarung

Tenor

Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Keller, Karlsruhe, für die Durchführung des Revisionsverfahrens bewilligt, soweit sie verurteilt worden ist, an die Klägerin 2.581,44 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7. Juni 2012 und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 245,70 € nebst Mahnkosten zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 2 S. 1; VVG § 8 Abs. 5; VVG § 169 Abs. 5 S. 2;

Gründe