OLG Stuttgart - Urteil vom 19.11.2020
7 U 38/20
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 228/19

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines formgebundenen Lebensversicherungsvertrag nach dem sog. PolicenmodellErfordernis eines Hinweises auf die Notwendigkeit der schriftlichen Erhebung des Widerspruchs

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 7 U 38/20

DRsp Nr. 2023/868

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines formgebundenen Lebensversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell Erfordernis eines Hinweises auf die Notwendigkeit der schriftlichen Erhebung des Widerspruchs

1. Eine einem Policenbegleitschreiben enthaltene Widerspruchsbelehrung genügt nicht den Vorgaben des § 5a VVG a.F., wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben ist. 2. Da § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. richtlinienkonform dahingehend auszulegen ist, dass die Norm im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist, besteht das Widerspruchsrecht im Falle einer unzureichenden Belehrung unbefristet fort.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.01.2020, Az. 18 O 228/19, abgeändert:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.350,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2019 zu bezahlen.

I.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.