OLG Hamm - Urteil vom 29.01.1999
20 U 159/98
Normen:
AKB § 1 Nr. 2 S. 4 ; PflVG § 9 ; VVG § 5a ;
Fundstellen:
NZV 2000, 84
OLGReport-Hamm 1999, 391
VersR 1999, 1229
r+s 1999, 357
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 73/98

Anforderungen an die Belehrung über den Verlust des Versicherungsschutzes bei verspäteter Zahlung der Erstprämie in der Kfz-Haftpflichtversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.1999 - Aktenzeichen 20 U 159/98

DRsp Nr. 1999/8886

Anforderungen an die Belehrung über den Verlust des Versicherungsschutzes bei verspäteter Zahlung der Erstprämie in der Kfz-Haftpflichtversicherung

»Zur Belehrung des Kfz-Haftpflichtversicherers (hier: versicherter LKW-Kipper) nach §§ 1 Nr. 2 Satz 4 AKB, 9 KfzPflVV. Beim sog. Policenverfahren (§ 5 a VVG).«

Normenkette:

AKB § 1 Nr. 2 S. 4 ; PflVG § 9 ; VVG § 5a ;

Gründe:

Die Klägerin erteilte der Beklagten am 15.12.1995 eine vorläufige Deckungszusage für die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Lkw Kippers. Am 13.06.1996 verursachte ein Mitarbeiter der Beklagten mit dem versicherten Fahrzeug einen Unfall. Die Klägerin regulierte den Schaden des Unfallgegners in Höhe von 18.249,38 DM.

Mit ihrer Klage verlangt sie die Erstattung dieses Regulierungsbetrages, weil die Beklagte die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt habe und deshalb die vorläufig gewährte Deckung rückwirkend außer Kraft getreten sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Das Rückzahlungsbegehren der Klägerin ist unbegründet. Sie war der Beklagten gegenüber zur Regulierung des Verkehrsunfalls vom 13.06.1996 verpflichtet.