BGH - Beschluß vom 28.02.2007
IV ZR 152/05
Normen:
VVG § 6 Abs. 3 ; AKB (AVB Kraftfahrzeugversicherung) § 7 I (2), V (4) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 601
DAR 2007, 332
MDR 2007, 1133
NJW-RR 2007, 907
VRS 112, 458
VersR 2007, 683
zfs 2007, 337
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 31.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 189/04
LG Dessau, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 452/03

Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Eintritt des Schadens

BGH, Beschluß vom 28.02.2007 - Aktenzeichen IV ZR 152/05

DRsp Nr. 2007/6573

Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei Eintritt des Schadens

»Ob eine schon im Formular für die Schadensmeldung enthaltene Belehrung über die Folgen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei einer späteren Nachfrage des Versicherers wiederholt werden muss, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalles.«

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 3 ; AKB (AVB Kraftfahrzeugversicherung) § 7 I (2), V (4) ;

Gründe:

1. Die Frage, ob es dem beklagten Versicherer hier verwehrt war, sich wegen unvollständiger Beantwortung seiner schriftlichen Nachfrage zum Erwerb des versicherten Motorrades vom 18. September 2002 auf Leistungsfreiheit nach § 7 I (2) und V (4) AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG zu berufen, weil er gehalten gewesen wäre, die im Schadensmeldungsformular enthaltene Belehrung über die Rechtsfolgen einer (folgenlosen) vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit zu wiederholen, ist einer über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.