OLG Hamm - Beschluss vom 14.03.2017
4 W 34/16; 4 W 35/16
Normen:
ZPO § 890; BGB § 312j Abs. 2; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 9/14

Anforderungen an die Beschreibung eines Artikels in der sog. Warenkorbansicht

OLG Hamm, Beschluss vom 14.03.2017 - Aktenzeichen 4 W 34/16; 4 W 35/16

DRsp Nr. 2017/5030

Anforderungen an die Beschreibung eines Artikels in der sog. Warenkorbansicht

1. Zur Reichweite eines gerichtlichen Unterlassungsgebotes.2. Zu den wesentlichen Eigenschaften iSd Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bei einem Sonnenschirm (tlw. entgegen OLG Hamburg, MMR 2014, 818).3. Zum Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Ordnungsmittelfestsetzungsverfahren.

Ein Sonnenschirm ist in der Warenkorbansicht eines Online-Shops hinreichend genau beschrieben, wenn diese Auskunft über die Form gibt (hier: durch eine Abbildung) und über das Material und die Farbe des Gestells, über die Größe und Farbe der Schirmbespannung, deren Material und über den Mechanismus zum Aufspannen des Schirms informiert. Eine Gewichtsangabe ist darüber hinaus nicht erforderlich.

Tenor

I.

Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 35/16

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 18.12.2015 (in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 02.03.2016) wird zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Ordnungsmittelbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 18.12.2015 (in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 02.03.2016) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

II.