Entscheidung im Beschwerdeverfahren I-4 W 35/16
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Ordnungsmittelbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 18.12.2015 (in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 02.03.2016) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Ordnungsmittelbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg vom 18.12.2015 (in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts vom 02.03.2016) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
II.
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