OLG Karlsruhe - Urteil vom 30.10.2020
13 U 905/19
Normen:
BGB § 826; ZPO § 287; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 18.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 147/18

Anforderungen an die Bestimmtheit der Tenorierung bei Geltendmachung einer Entschädigung für die Nutzung eines Pkw

OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.10.2020 - Aktenzeichen 13 U 905/19

DRsp Nr. 2021/1945

Anforderungen an die Bestimmtheit der Tenorierung bei Geltendmachung einer Entschädigung für die Nutzung eines Pkw

Eine Tenorierung nach der sogenannten "Karlsruher Formel", also unter Vorgabe einer Berechnungsformel für die Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt der Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kommt nicht in Betracht, da ein solcher Vollstreckungstitel durchgreifenden dogmatischen Bedenken begegnet, insbesondere mangels hinreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klagepartei wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 18.07.2019, Az. 11 O 147/18, im Kostenpunkt aufgehoben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.860,35 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.03.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges der Marke Audi A1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer WAUZZZ8X2CB246007 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Klagepartei wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klagepartei 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

IV.