OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.04.2020
(1) 53 Ss 35/20 (24/20)
Normen:
PflVG § 6 Abs. 1; PflVG § 6 Abs. 2; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 06.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 80 Cs 121/19

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das PflVGAnforderungen an den Nachweis des Zugangs der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2020 - Aktenzeichen (1) 53 Ss 35/20 (24/20)

DRsp Nr. 2020/5755

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das PflVG Anforderungen an den Nachweis des Zugangs der Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer

Der Zugang von Briefsendungen kann nur durch positive Beweisanzeichen festgestellt werden. Der Nachweis der Absendung des Schreibens reicht dafür nicht aus.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin - Strafrichter - vom 6. November 2019 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

Normenkette:

PflVG § 6 Abs. 1; PflVG § 6 Abs. 2; StPO § 261;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Neuruppin - Strafrichter - hat den Angeklagten mit Urteil vom 6. November 2019 wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz6 Abs. 1, Abs. 2 PflVG) zu einer Geldstrafe von 15 Tagesätzen zu je 25,00 € verurteilt.