OLG Saarbrücken - Urteil vom 06.06.2013
4 U 184/12 - 56
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 4 Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; ZPO § 519 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 35/10

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.06.2013 - Aktenzeichen 4 U 184/12 - 56

DRsp Nr. 2013/15210

Anforderungen an die Bezeichnung des Rechtsmittelführers; Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Zur Bezeichnung des Rechtsmittelführers bei Klage und parteierweiternder Widerklage im Verkehrsunfallprozess. 2. Kommt es beim Linkseinbiegen zum Zusammenstoß zwischen dem Wartepflichtigen und einem dem ersten Vorfahrtberechtigten nachfahrenden Kraftfahrzeug, ist die unfallursächliche Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstands (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) durch den Nachfahrenden auch im Verhältnis zum Wartepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 StVG zu berücksichtigen. 3. Bei der Bestimmung der Rahmengebühr nach § 14 Abs. 1 RVG für die Vergütung des Rechtsanwalts kann von der Zahl und der Art der Anspruchsschreiben an den Haftpflichtversicherer oder den Schädiger persönlich nicht stets auf Umfang und Schwierigkeit der Klärung der Sach- und Rechtslage geschlossen werden.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.04.2012 (Aktenzeichen 5 O 35/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Zurücknahme der Berufung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zu 1 und 2 gegen die Abweisung der Widerklage in dem vorbezeichneten Urteil hat insoweit den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge.