BGH - Urteil vom 19.09.2017
VI ZR 530/16
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 842; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2018, 311
MDR 2017, 1421
NJW 2018, 864
NZV 2018, 172
r+s 2017, 661
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 309/11
OLG Hamburg, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 3/16

Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (hier: Zahnarztpraxis) im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens; Verdienstausfallschaden eines selbständig Tätigen; Prognose des erzielbaren Gewinns

BGH, Urteil vom 19.09.2017 - Aktenzeichen VI ZR 530/16

DRsp Nr. 2017/15465

Anforderungen an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (hier: Zahnarztpraxis) im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens; Verdienstausfallschaden eines selbständig Tätigen; Prognose des erzielbaren Gewinns

ZPO § 287 Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 17. Oktober 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 252 S. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 842; ZPO § 287;

Tatbestand

Die Beklagten sind dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Oktober 2006 dem Grunde nach uneingeschränkt zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger, ein selbständiger Zahnarzt, hat bei dem Unfall unter anderem eine Verletzung am linken Handgelenk erlitten, die ihn bei seiner zahnärztlichen Tätigkeit dauerhaft beeinträchtigt.