OLG Hamburg - Urteil vom 18.02.2000
14 U 154/98
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1129
OLGReport-Hamburg 2000, 272
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 3/98

Anforderungen an die Darlegung des Anscheins eines Kfz-Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamburg, Urteil vom 18.02.2000 - Aktenzeichen 14 U 154/98

DRsp Nr. 2004/19462

Anforderungen an die Darlegung des Anscheins eines Kfz-Diebstahls in der Fahrzeugversicherung

1. Gibt der Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige den Kaufpreis mit einem Betrag an, der später zwischen den Vertragsparteien um von dem Versicherungsnehmer als Käufer übernommene Reparaturen gemindert wird, und korrigiert der Versicherungsnehmer diese Angabe später im Schriftwechsel mit dem Versicherer, so liegen keine unrichtigen Angaben vor. 2. Der Nachweis des Diebstahls eines Fahrzeugs kann auch durch ein ausländisches Strafurteil (hier: wegen Hehlerei) geführt werden.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist nicht gemäß § 7 AKB i. Ni. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei.