OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2013
I-1 U 226/12
Normen:
ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 378/11

Anforderungen an die Darlegung des Nutzungsausfallschadens bei unfallbedingter Beschädigung eines Taxis

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013 - Aktenzeichen I-1 U 226/12

DRsp Nr. 2014/2076

Anforderungen an die Darlegung des Nutzungsausfallschadens bei unfallbedingter Beschädigung eines Taxis

Der Verdienstausfall nach der Beschädigung eines gewerblich genutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich konkret zu berechnen. Der Schaden bemisst sich nach dem entgangenen Gewinn, den Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder ggfls. der Miete eines Ersatzfahrzeugs. Zwar kommt dem Geschädigten die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute. Er hat jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine Schätzung vorzutragen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 25. September 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.900 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. März 2011 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 70 % dem Kläger und zu 30 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 287 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Entscheidungsgründe