OLG Naumburg - Urteil vom 10.10.2013
4 U 11/13
Normen:
VVG § 1 Abs. 1; VVG § 28 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 761/12

Anforderungen an die Darlegung des Versicherungsfalls in der FahrzeugversicherungLeistungsfreiheit des Versicherers wegen Falschangaben des Versicherungsnehmers aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse

OLG Naumburg, Urteil vom 10.10.2013 - Aktenzeichen 4 U 11/13

DRsp Nr. 2014/15143

Anforderungen an die Darlegung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Falschangaben des Versicherungsnehmers aufgrund ungenügender Deutschkenntnisse

Objektiv falsche Angaben in der Schadensanzeige erschüttern zumindest dann noch nicht die dem Versicherungsnehmer in der Teilkaskoversicherung zukommende Redlichkeitsvermutung, wenn der Versicherungsnehmer behauptet, zu den Falschangaben sei es nur auf Grund seiner ungenügenden Deutschkenntnisse und daraus resultierender Missverständnisse mit einem Dritten, der ihm beim Ausfüllen des Formulars geholfen habe, gekommen, vielmehr kann es geboten sein, die behaupteten Umstände für die Falschangaben näher aufzuklären.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 09. Januar 2013 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 761/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 09. Januar 2013 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 1 Abs. 1; VVG § 28 Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Versicherung wegen eines zwischen den Parteien umstrittenen Diebstahls seines Pkw der Marke VW aus einer Teilkaskoversicherung in Anspruch.