OLG Hamm - Beschluss vom 02.09.2022
26 U 67/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 98/21

Anforderungen an die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei reparierten und nicht reparierten Vorschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2022 - Aktenzeichen 26 U 67/22

DRsp Nr. 2023/3491

Anforderungen an die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei reparierten und nicht reparierten Vorschäden

Ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls setzt voraus, dass hinreichender Vortrag zu Vorschäden des Unfallfahrzeugs gehalten wird. Denn nur so ist das Gericht in der Lage, ausreichende tatsächliche Grundlagen für den Wiederbeschaffungswert festzustellen.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu den nachfolgenden Ausführungen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 S. 2;

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatbestandlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Im Übrigen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO von der Darstellung gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.