OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2022
26 U 67/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 98/21

Anforderungen an die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei reparierten und nicht reparierten Vorschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2022 - Aktenzeichen 26 U 67/22

DRsp Nr. 2023/3496

Anforderungen an die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes eines unfallbeschädigten Fahrzeugs bei reparierten und nicht reparierten Vorschäden

Ein Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls setzt voraus, dass hinreichender Vortrag zu Vorschäden des Unfallfahrzeugs gehalten wird. Denn nur so ist das Gericht in der Lage, ausreichende tatsächliche Grundlagen für den Wiederbeschaffungswert festzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. März 2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 S. 2;

Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 02.09.2022 Bezug genommen.

Eine Stellungnahme des Klägers ist hierzu nicht erfolgt, sodass zu einer weitergehenden Begründung kein Anlass besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.106,14 € festgesetzt.

Vorinstanz: LG Essen, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 98/21