OLG Hamm - Beschluss vom 15.12.2022
7 U 74/22
Normen:
StVG § 7; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 118/21

Anforderungen an die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs mit Vorschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 7 U 74/22

DRsp Nr. 2023/6634

Anforderungen an die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs mit Vorschäden

1. Will der Geschädigte eines Verkehrsunfalls auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes abrechnen, muss er den Wiederbeschaffungswert hinreichend darlegen, woran es – wie hier – fehlen kann, wenn Vorschäden des Fahrzeugs ungewiss sind und die Laufleistung des Fahrzeugs unklar ist.2. Im Fall einer unschlüssigen Darlegung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist ferner von vornherein kein Raum für die Zuerkennung der weiteren Schadenspositionen (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten sowie Unkostenpauschale).

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

StVG § 7; BGB § 249;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die zulässige Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere für den Kläger günstigere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

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