OLG Hamm - Beschluss vom 09.07.2013
1 RBs 78/13
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 656
NJW 2013, 32
NStZ-RR 2013, 318
Vorinstanzen:
AG Unna, - Vorinstanzaktenzeichen 171 OWi 62/13

Anforderungen an die Dauer einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung

OLG Hamm, Beschluss vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 1 RBs 78/13

DRsp Nr. 2013/18644

Anforderungen an die Dauer einer nicht nur vorübergehenden Abstandsunterschreitung

Ein bußgeldrechtliche Ahndung wegen einer Abstandsunterschreitung - i.S. eines "nicht nur vorübergehenden Verstoßes" - ist jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140m betragen hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2;

Gründe

I.