OLG Brandenburg - Urteil vom 07.12.2022
11 U 36/22
Normen:
VVG a.F. § 5a;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 194/21

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer kapitalbildenden LebensversicherungVerwirkung des Widerspruchsrechts durch Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme der Zahlungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 11 U 36/22

DRsp Nr. 2023/1384

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung Verwirkung des Widerspruchsrechts durch Beitragsfreistellung und Wiederaufnahme der Zahlungen

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung ist nicht genügt, wenn diese ohne gesonderte Hervorhebung in den übrigen gleichartig gehaltenen Verbraucherinformation vollkommen untergeht. 2. Der Versicherungsnehmer hat jedoch sein Widerspruchsrecht verwirkt, wenn er den Versicherungsvertrag vorübergehend beitragsfrei gestellt und alsdann die Zahlungen wieder aufgenommen hat. Denn hierdurch wird bei dem Versicherer der Eindruck erweckt, der Versicherungsnehmer wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen. Ist ein Vertrag aufgrund einer entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers gemäß § 165 VVG bzw. § 174 VVG a.F. in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden, hat der Versicherungsnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Wiederherstellung des ursprünglichen Vertrages. Begehrt er eine solche Wiederherstellung dennoch und erklärt sich der Versicherer damit einverstanden, so ist dies rechtlich wie ein neuer Abschluss des Versicherungsvertrages anzusehen.

1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.