OLG Dresden - Urteil vom 28.03.2017
4 U 1624/16
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2050/14

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung einer Rücktrittsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen RentenversicherungUmfang der zurück zu gewährenden Leistungen nach wirksamen Rücktritt des Versicherunsnehmers vom Vertrag

OLG Dresden, Urteil vom 28.03.2017 - Aktenzeichen 4 U 1624/16

DRsp Nr. 2017/4559

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung einer Rücktrittsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung Umfang der zurück zu gewährenden Leistungen nach wirksamen Rücktritt des Versicherunsnehmers vom Vertrag

1. Eine Rücktrittsbelehrung, die sich auf der Rückseite des Antragsformulars zwischen einer Vielzahl anderer Informationen befindet, entspricht § 8 Abs. 5 VVG a.F. nicht. 2. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung kann der Versicherungsnehmer nach wirksamem Rücktritt vom Vertrag neben den geleisteten Beiträgen die tatsächlichen Nutzungen herausverlangen; eine Beschränkung auf den Rückkaufswert besteht nicht.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.10.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

1. einen Betrag in Höhe von 17.640,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.5.2014;

2. einen weiteren Betrag in Höhe von 2261,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie

3. vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.11.2013

zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.