OLG Hamm - Beschluss vom 09.01.2017
20 U 184/16
Normen:
VVG § 8 Abs. 5 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 26/16

Anforderungen an die Erteilung der Verbraucherinformationen bei einem Versicherungsvertrag nach dem sog. Antragsmodell

OLG Hamm, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 20 U 184/16

DRsp Nr. 2018/5008

Anforderungen an die Erteilung der Verbraucherinformationen bei einem Versicherungsvertrag nach dem sog. Antragsmodell

1. Bei einem nach dem Antragsmodell zustande gekommenen Versicherungsvertrag ist es unschädlich, dass die Verbraucherinformationen gem. § 10a VAG nicht in einer gesonderten Urkunde oder einem zusammen hängenden Text erteilt wurden. 2. Durch die Formulierung "bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte auf der Rückseite" wird der Verbraucher keineswegs von der Belehrung über sein Rücktrittsrecht abgelenkt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 5 a.F.;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen abgewiesen.