OLG Hamm - Urteil vom 15.10.2013
9 U 53/13
Normen:
StVG §§ 7, 18; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO §§ 286, 287;
Fundstellen:
r+s 2014, 147
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 04.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 119/11

Anforderungen an die Feststellung der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität bei einer Kollision anlässlich eines Spurwechsels auf der Autobahn

OLG Hamm, Urteil vom 15.10.2013 - Aktenzeichen 9 U 53/13

DRsp Nr. 2013/23936

Anforderungen an die Feststellung der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität bei einer Kollision anlässlich eines Spurwechsels auf der Autobahn

1. Die haftungsbegründende Kausalität ist im Rahmen der Haftung gemäß §§ 7, 18 StVG bereits dann zu bejahen, wenn der Betrieb eines Kraftfahrzeuges in einer Weise auf das geschützte Rechtsgut eingewirkt hat, die nachteilige Folgen auslösen kann.2. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO festgestellt werden, dass die von dem Geschädigten behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall entstanden sind. Lässt sich dies nicht feststellen, ist ein Schadensersatzanspruch zu verneinen (s.g. "So-Nicht-Unfall" bezogen auf den Schadensumfang).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.02.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az.: 10 O 119/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG §§ 7, 18; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO §§ 286, 287;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.