KG - Beschluss vom 16.10.2020
3 Ws (B) 221/20 - 122 Ss 93/20
Normen:
StVO § 41 Zeichen Nr. 274;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 2832/20

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung

KG, Beschluss vom 16.10.2020 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 221/20 - 122 Ss 93/20

DRsp Nr. 2021/4208

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes hinsichtlich einer Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbegrenzende Vorschriftszeichen, die ordnungsgemäß aufgestellt worden sind, auch wahrnehmen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, muss das Gericht nur dann in Rechnung stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet. 2. Jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% ist von Vorsatz auszugehen, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juli 2020 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 41 Zeichen Nr. 274;

Ergänzend merkt der Senat an: