OLG Braunschweig - Beschluss vom 13.05.2013
1 Ss (OWiZ) 85/13
Normen:
StVO § 3; StPO § 261; StPO § 344 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 354
NZV 2015, 98
Vorinstanzen:
AG Hann. Münden, vom 14.02.2013

Anforderungen an die Feststellungen zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 1 Ss (OWiZ) 85/13

DRsp Nr. 2014/15375

Anforderungen an die Feststellungen zur vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Die Feststellung, dass der Betroffene vor der Messstelle bereits mehrere die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschilder passiert hat, ist zur Begründung vorsätzlicher Begehungsweise regelmäßig nicht ausreichend, weil nicht auszuschließen ist, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzungen beachtet und nur die letzte (vor der Messung) missachtet hat. 2. Es wird daran festgehalten (OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.02.2011, Ss (OWiZ) 225/10; juris), dass eine vorsätzliche Begehungsweise nicht angenommen werden kann, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung weniger als 40% beträgt und weitere Tatsachen, aus denen auf Vorsatz geschlossen werden kann, nicht feststellbar sind.