1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.5.2013 -
Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Versicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer 0-00.000.000-0 gemäß Versicherungsschein vom 10.3.2009 fortbesteht und nicht durch die Rücktrittserklärungen vom 11.8.2010 und vom 3.2.2011 beendet worden ist.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.133,60 € festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
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