BGH - Urteil vom 09.02.2022
IV ZR 337/20
Normen:
VVG § 203 Abs. 2; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 606
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 21/17
OLG Frankfurt/Main, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 147/19

Anforderungen an die Mitteilung einer Begründung für die Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

BGH, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen IV ZR 337/20

DRsp Nr. 2022/3827

Anforderungen an die Mitteilung einer Begründung für die Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

1. Unabhängig davon, ob eine Partei die Behauptungen des Gegners substantiiert bestreiten muss oder sich mit Nichtwissen erklären kann, ist jedenfalls zu verlangen, dass für das Gericht und den Gegner der Umfang des Bestreitens erkennbar sein muss.2. Ein Bestreiten ist die - ausdrückliche oder konkludente - Erklärung, dass der gegnerische Vortrag nicht zutrifft, und nicht - wie hier - die Frage an einen Dritten, ob dieser Vortrag zutrifft.3. Soweit aus dem allgemeinen Hinweis auf einen Kostenanstieg nicht ersichtlichist, dass ein Vergleich der kalkulierten mit den erforderlichen Versicherungsleistungen eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage über dem geltenden Schwellenwert ergeben und dies die Prämienanpassung ausgelöst hat, genügt er nicht den Begründungsanforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Das gilt jedenfalls, wenn sich die fehlenden Angaben auch nicht aus den beiliegenden Informationen zur Beitragsanpassungergeben. Allerdings können etwaige Begründungsmängel mit Wirkung ex nunc geheilt werden.

Tenor

1. 2.