OLG Dresden - Urteil vom 06.06.2017
4 U 1460/16
Normen:
VVG § 22; VVG § 19 Abs. 5; BGB § 123;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 979/15

Anforderungen an die Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung bei Beantragung einer BerufsunfähigkeitsversicherungAnforderungen an die Belehrung über das Vertragsanpassungsrecht des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG

OLG Dresden, Urteil vom 06.06.2017 - Aktenzeichen 4 U 1460/16

DRsp Nr. 2017/7618

Anforderungen an die Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung bei Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Anforderungen an die Belehrung über das Vertragsanpassungsrecht des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG

1. Das Erfordernis einer gesonderten Mitteilung über die Folgen einer Anzeigeverletzung ist bei einer Belehrung auf dem Antragsformular nur gewahrt, wenn sie in unmittelbarer Nähe zu den Gesundheitsfragen erfolgt und drucktechnisch so hervorgehoben wird, dass sie ein durchschnittlich aufmerksamer Versicherungsnehmer schlechterdings nicht übersehen kann. 2. Die Belehrung über ein Vertragsanpassungsrecht des Versicherers nach § 19 Abs. 5 VVG ist unwirksam, wenn sie keinen Hinweis darauf enthält, dass eine Vertragsanpassung nicht nur zu einem rückwirkenden Beitragszuschlag, sondern auch zu einem rückwirkenden Risikoausschluss führen kann.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14.9.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die bei der Beklagten bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung der Klägerin Nr. x-xx.xxx.xxx.x unverändert fortbesteht und durch Anfechtung/Rücktritt/Vertragsanpassung der Beklagten vom 17.9.2014 nicht beendet oder verändert wurde.