OLG Köln - Urteil vom 09.08.2013
19 U 137/09
Normen:
BGB § 252; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 647/08

Anforderungen an die Prognose hinsichtlich eines Erwerbsschadens; Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen und verbliebenen Dauerschäden sowie überaus zögerlichem Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung

OLG Köln, Urteil vom 09.08.2013 - Aktenzeichen 19 U 137/09

DRsp Nr. 2013/22040

Anforderungen an die Prognose hinsichtlich eines Erwerbsschadens; Höhe des Schmerzensgeldes bei multiplen Frakturen und verbliebenen Dauerschäden sowie überaus zögerlichem Regulierungsverhalten der gegnerischen Haftpflichtversicherung

1. Im Rahmen der gem. § 252 BGB anzustellenden Prognose muss der Geschädigte soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte und Anknüpfungstatsachen dartun. Befindet er sich noch in der Ausbildung, so dürfen die insoweit zu stellenden Anforderungen jedoch nicht überspannt werden. Liegen weder für einen Erfolg noch für einen Misserfolg hinreichende Anhaltspunkte vor, so ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge von einem voraussichtlich durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten in seiner Tätigkeit auszugehen und auf dieser Grundlage die weitere Prognose hinsichtlich der entgangenen Einnahmen anzustellen und der Verdienstausfallschaden gem. § 287 ZPO zu schätzen. Für die Annahme, dass der Geschädigte ohne das schädigende Ereignis den behaupteten Berufsweg eingeschlagen hätte, genügt danach eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. 2. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte die Große Staatliche Forstprüfung nur mit einem durchschnittlichen Ergebnis abgelegt hat und zur damaligen Zeit nur etwa ein Viertel der Absolventen in den höheren Dienst übernommen worden sind.