Auf die Berufung des Klägers vom 15.10.2014 wird das Endurteil des LG Landshut vom 05.09.2014 (Az.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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