OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.05.2017
2 Rb 8 Ss 246/17
Normen:
StVO § 3; StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 13.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 540 Js 34958/16

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messverfahren PoliScan Speed

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 - Aktenzeichen 2 Rb 8 Ss 246/17

DRsp Nr. 2017/7556

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Messverfahren PoliScan Speed

Fließen in die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, begründet dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und im Urteil über die bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen Angaben hinaus Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung zu treffen.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 13. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Freiburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3; StPO § 267 Abs. 1;

Gründe

I.

Mit Urteil vom 13.02.2017 verurteilte das Amtsgericht Freiburg im Breisgau den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 37 km/h zu einer Geldbuße von 120,- Euro.