OLG München - Endurteil vom 18.11.2016
10 U 1447/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2017, 187
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 16765/15

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Endurteil vom 18.11.2016 - Aktenzeichen 10 U 1447/16

DRsp Nr. 2016/18922

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung im Verkehrsunfallprozess

Der Verzicht auf eine sachverständige unfallanalytische Begutachtung eines Verkehrsunfalls darf nicht mit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung begründet werden, denn eine Festlegung vor Einholung der Beweise, dass sich die tatsächlicher Überzeugung unabhängig von - noch nicht voraussehbaren - Beweisergebnissen unter keinen Umständen mehr ändern könne, ist dem Zivilprozessrecht fremd.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 01.04.2016 wird das Endurteil des LG München I vom 26.02.2016 (Az. 26 O 16765/15) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz aus einem behaupteten Unfall im Straßenverkehr geltend, wobei sie fiktiv errechnete und verzinste Reparaturkosten von 11.726,63 € verlangt hat.