OLG München - Endurteil vom 13.10.2017
10 U 3415/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 14634/11

Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Endurteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 10 U 3415/15

DRsp Nr. 2017/15498

Anforderungen an die Tatsachenfeststellungen im Verkehrsunfallprozess

Das Gericht kann nur dann von einer beantragten Sachverständigenbegutachtung absehen, wenn der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellt, weil er die gewünschte Aufklärung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt liefern kann. Dies erfordert, dass das Erstgericht unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls darlegt und begründet, dass dem Sachverständigen keine oder keine zureichenden Anknüpfungstatsachen zur Verfügung stehen und solche auch unter keinen Umständen zu beschaffen sein werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 16.09.2015 wird das Endurteil des LG Ingolstadt vom 13.08.2015 (Az. 52 O 14634/11) samt dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Ingolstadt zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Ingolstadt vorbehalten.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1;

Gründe

A.

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