1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 1. September 2009 -
2. Die Klägerin trägt 85%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 15% von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 63%, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 37%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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