OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.10.2020
(1 B) 53 Ss-OWi 461/20 (257/20)
Normen:
StVO § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 264/20

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Wartepflicht an einem Bahnübergang

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2020 - Aktenzeichen (1 B) 53 Ss-OWi 461/20 (257/20)

DRsp Nr. 2020/18421

Anforderungen an die Urteilsfeststellung bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Wartepflicht an einem Bahnübergang

1. Eine Verurteilung wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO (Wartepflicht an einem Bahnübergang) setzt voraus, dass das Amtsgericht Feststellungen über die Entfernung des Betroffenen von der Haltelinie bzw. dem Andreas-Kreuz zu Beginn der Gelbphase und zu der vom Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit getroffen hat. 2. Feststellungen zur tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit erübrigen sich nur dann, wenn zumindest die zulässige Höchstgeschwindigkeit festgestellt worden ist und aufgrund der Entfernung von der Haltelinie zu Beginn der Gelbphase feststeht, dass der Betroffene bei Nichtüberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch mit einer mittleren Bremsung vor der Haltelinie bzw. an dem Andreas-Kreuz hätte anhalten können.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 22. Juni 2020 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Bußgeldrichter des Amtsgerichts Oranienburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.