Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 2.8.2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 74 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften, zu einer Geldbuße von 1200 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt.
Der Verurteilung zugrunde lag eine zur Nachtzeit mittels eines Polizeifahrzeuges durchgeführte Nachfahrmessung. Die Fahrerin des Polizeifahrzeuges hat bekundet, dass sie einen Abstand von 150 m eingehalten und sich dabei an den Leitpfosten am Straßenrand orientiert habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
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