OLG Oldenburg - Beschluss vom 21.03.2017
2 Ss (OWi) 54/17
Normen:
StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Meppen, vom 02.08.2016

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

OLG Oldenburg, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 54/17

DRsp Nr. 2017/11732

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit sind bei einem Verfolgungsabstand von 150 m Feststellungen zu den Beleuchtungsverhältnissen erforderlich.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Meppen vom 2.8.2016 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2;

Gründe:

Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 74 km/h, außerhalb geschlossener Ortschaften, zu einer Geldbuße von 1200 € und einem 3-monatigen Fahrverbot verurteilt.

Der Verurteilung zugrunde lag eine zur Nachtzeit mittels eines Polizeifahrzeuges durchgeführte Nachfahrmessung. Die Fahrerin des Polizeifahrzeuges hat bekundet, dass sie einen Abstand von 150 m eingehalten und sich dabei an den Leitpfosten am Straßenrand orientiert habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.