OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2010
2 Ss (OWi) 110 B/10
Normen:
StPO § 267; StPO § 244 Abs. 4 S. 1; StVO § 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 386
VRR 2011, 36
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 40 OWi 446/09

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Freispruch vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 110 B/10

DRsp Nr. 2010/12750

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Freispruch vom Vorwurf der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

1. Voraussetzung dafür, dass sich der Tatrichter vom Vorliegen eines konkret ermittelten Messergebnisses hinsichtlich einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit überzeugt, ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende und damit von Niemandem anzeifelbare Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen läßt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die reale Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer bloß gedanklichen, abstrakt-theoretischen Möglichkeit gründen. 2. Bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten muss der Tatrichter sich bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind. Die bloße Annahme möglicher Messfehler kann jedoch nicht von vorneherein die Unverwertbarkeit des Messergebnisses zur Folge haben.