Die Sache wird dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen.
2.Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird mit der Maßgabe verworfen, dass das angeordnete Fahrverbot von einem Monat erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten.
3.Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene.
I.
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