OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2020
(2 B) 53 Ss-OWi 169/20 (87/20)
Normen:
StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 OWi 83/19

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 169/20 (87/20)

DRsp Nr. 2020/6529

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

1. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüber ziehenden Umgebung jedenfalls dann nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 oder 50 % überschritten wird. 2. Hat der Betroffene sich eingelassen, er habe das einseitig aufgestellte Verkehrsschild nicht wahrgenommen, weil er einen Lkw überholt habe, so sind in den Urteilsgründen zumindest Feststellungen zu treffen, wo genau und in welchem Abstand zur Messstelle das die Höchstgeschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild aufgestellt war.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das am 15. November 2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Freienwalde (Oder) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die zum objektiven Tatgeschehen getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 261; StPO § 267;

Gründe:

I.