OLG Köln - Beschluss vom 11.05.2017
20 U 29/17
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 101/16

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines KapitallebensversicherungsvertragesAnforderungen an die hinsichtlich der Rückkaufswerte zu machenden Angaben

OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 20 U 29/17

DRsp Nr. 2017/9622

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages Anforderungen an die hinsichtlich der Rückkaufswerte zu machenden Angaben

Dem Verbraucher bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages in Tabellenform überlassene Angaben zu den Rückkaufswerten plus Überschussbeteiligung genügen den Anforderungen gem.§ 5a Abs. 1 VVG a.F. jedenfalls dann, wenn mehrfach darauf hingewiesen wird, dass die angegebenen Werte nicht garantiert sind.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2016 - 26 O 101 /16 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).