OLG Stuttgart - Urteil vom 10.03.2020
6 U 49/19
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 495 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2; BGB § 356b Abs. 1; RL 2008/48/EG;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 228/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 49/19

DRsp Nr. 2021/8467

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Eine Widerrufsbelehrung aus Anlass des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages, die hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auf § 492 Abs. 2 BGB Bezug nimmt, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB verweist, entspricht dem gesetzlichen Muster und ist nicht zu beanstanden. 2. Ob die Musterwiderrufsinformation den Vorgaben der Richtlinie 2008/48/EG entspricht, ist insoweit nicht entscheidungserheblich, da eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung wegen des klaren entgegen stehenden Gesetzeswortlauts, der keinerlei Auslegungsspielräume eröffnet, nicht in Betracht kommt. Insbesondere scheidet eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts aus. 3. Der zutreffende Hinweis auf eine Widerrufsfrist von 14 Tagen wird nicht dadurch unverständlich, dass in den Vertragsbedingungen eine Antragsbindungsfrist von vier Wochen vereinbart wird, da diese erkennbar nicht Bestandteil der Widerrufsinformation ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.12.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.