OLG Celle - Urteil vom 30.03.2022
3 U 173/21
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 05.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 288/20

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

OLG Celle, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 3 U 173/21

DRsp Nr. 2023/8079

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

1. Eine aus Anlass des Abschlusses eines Verbraucherdarlehensvertrages erteilte Widerrufsbelehrung, wonach die Widerrufserklärung jedenfalls die Textform erfordert, ist unwirksam und setzt die Widerrufsfrist nicht in Lauf, da gemäß § 355 Abs. 1 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung kein Formerfordernis für die Widerrufserklärung mehr vorgesehen ist, der Widerruf mithin auch mündlich erfolgen kann. 2. Dass der Vertrag nicht mündlich widerrufen worden ist, ist unerheblich, da es auf die Kausalität des Belehrungsfehlers für das Unterbleiben des Widerrufs nicht ankommt. 3. Unabhängig davon, ob sich der Widerruf als rechtsmissbräuchlich darstellt, wenn der Darlehensnehmer die Bank unter Hinweis auf sein Widerrufsrecht unter Druck setzt, um hierdurch günstigere Konditionen zu erhalten, kann von einem Rechtsmissbrauch jedenfalls nicht ausgegangen werden, wenn der Darlehensnehmer in einem Schreiben lediglich dargelegt hat, dass er nach rechtlicher Beratung von einem Fortbestehen seines Widerrufsrechts ausgeht und um ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung bittet.

Auf die Berufung der Kläger wird das am 5. Oktober 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg abgeändert und wie folgt neu gefasst: