OLG Stuttgart - Urteil vom 07.07.2020
6 U 300/18
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; BGB § 356b Abs. 1; BGB § 355 Abs. 2 S. 1; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3 Abs. 1; RL 2008/48/EG Art. 10 Abs. 2 Buchst. p);
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 02.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 201/18

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines VerbraucherdarlehensvertragesErfüllung der Pflichtangaben hinsichtlich eines Tilgungsplans und der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung des DarlehensZulässigkeit der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterwiderrufsinformation

OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2020 - Aktenzeichen 6 U 300/18

DRsp Nr. 2021/11623

Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages Erfüllung der Pflichtangaben hinsichtlich eines Tilgungsplans und der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückführung des Darlehens Zulässigkeit der Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Verwendung der Musterwiderrufsinformation

1. Die Widerrufsinformation in einem Verbraucherdarlehensvertrag ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet, wenn die Überschrift fett und zentriert gedruckt und der Text durch fettgedruckte Zwischenüberschriften gegliedert ist. 2. Die Widerrufsinformation wird nicht dadurch fehlerhaft, dass als Folge des Widerrufs auf einen Wertersatzanspruch des Darlehensgebers hingewiesen wird. 3. Eine Widerrufsinformation ist auch nicht deswegen undeutlich, weil in den Darlehensbedingungen ein möglicherweise AGB-rechtlich unwirksames Aufrechnungsverbot und eine möglicherweise gleichfalls AGB-rechtlich unwirksame Beschränkung von Zurückbehaltungsrechten des Darlehensgebers vereinbart ist.